SATZUNG

der Blaskapelle Langen-Brombach in 64753 Brombachtal

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Blaskapelle Langen-Brombach

Sitz des Vereins ist 6126 Brombachtal, Odenwaldkreis. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege der volkstümlichen und modernen Blasmusik. Zur Erreichung dieses Zieles hält die Blaskapelle regelmäßig Orchesterproben ab und bildet Musiker aus.

Der Verein stellt sich mit seinem Musizieren in der Öffentlichkeit bei Konzerten und sonstigen Veranstaltungen dar.

Der Verein ist selbstlos tätig. Die Tätigkeit wird ohne Absicht auf Gewinnerzeilung, ausschließlich zum Zweck der Bildung und Kunstpflege ausgeübt.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus musizierenden und passiven/fördernden Mitgliedern.

Aktives Mitglied kann jede Person werden, die den Verein durch ihre musikalische Leistung, wie z.B. spielen eines Instrumentes, Gesang o. a., unterstützt.

Passives/förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen der Kapelle unterstützen will, ohne selbst zu musizieren.

Mitgliedsbeitrage für passive/fördernde Mitglieder werden erhoben. Über die Höhe entscheidet eine Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

Um die Aufnahme in die Kapelle ist beim Vorstand nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die dann letztendlich über die Aufnahme entscheidet.

§ 4 Ehrungen

Jedes aktive Mitglied, das 25 Jahre aktiv in der Blaskapelle musiziert hat, wird zum Ehrenmitglied ernannt. Darüber hinausgehende Ehrungen können durch Vorstandsbeschluss vorgenommen werden. Alle weiteren Ehrungen werden aufgrund einer gesonderten Ehrungsordnung vorgenommen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es bestehen seitens des Ausscheidenden keine Ansprüche gegenüber der Blaskapelle.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Es bestehen seitens des Ausgeschlossenen keinerlei Ansprüche. Seitens der Blaskapelle Langen-Brombach besteht Anspruch auf Rückgabe des Vereinseigentums
(Tracht, Noten und eventuell Instrument).

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Interesse der Kapelle zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmässig an den Orchesterproben und Auftritten teilzunehmen. Bleibt ein aktives Mitglied ohne besonderen Grund bzw. Entschuldigung für länger als 3 Monate fern, so wird das Mitglied vom Vorstand schriftlich ermahnt. Mit der zweiten Ermahnung kann der Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand erfolgen.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

a.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

b.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brombachtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige musikalische Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Jugendliche haben nur das aktive wahlrecht, außer bei der Wahl des Jugendvertreters.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes - Wahl des Vorsitzenden,
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Auf1ösung des Vereins,
- Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 5 der Satzung,
- Entgegennahme des Berichtes der musikalischen Leitung.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende - der Schriftführer,
- der Kassenverwalter,
- der Jugendvertreter,
- vier Beisitzer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter. Jeweils 2 sind gemeinsam Unterschriftsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wahrend der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des verbliebenen Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen

§ 11 Die Dirigenten

.
Die Berufung der Dirigenten erfolgt durch den Vorstand. Die Dirigenten stehen zu der Kapelle in einem freien Mitarbeiterverhältnis. Die Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Krankenversicherungsbeiträgen obliegt ihnen in eigener Verantwortung. Die Dirigenten sind nicht Mitglieder des Vorstandes des Vereins, sie sind jedoch bei musikalischen Fragen zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Den Dirigenten obliegen die musikalische Leitung der Kapelle und die Verantwortung für die musikalische Arbeit.

§ 12 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Orchesterproben

Die Orchesterproben finden 1-mal wöchentlich oder nach Vereinbarung statt. Erforderlich werdende Änderungen werden in der vorhergehenden Probe bekannt gegeben und an der Informationstafel rechtzeitig veröffentlicht.

§ 14 Spielen bei besonderen Anlässen

Bei aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern wird gespielt: - zur Hochzeit,
- zur Silberhochzeit,
- zur goldenen Hochzeit,

- zur diamantenen Hochzeit

sowie zum
- 50., 60., 65., 70., 75., ... Geburtstag,
I
es sei denn, das Jubelpaar bzw. der Jubilar lehnt dies ausdrücklich ab.

Den Geehrten entstehen durch den Auftritt der Kapelle keinerlei Verpflichtungen gegenüber den aktiven Musikern und Sängern.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. So fern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam Vertretungsberechtigten Liquidatoren. Zur Verwendung des Vereinsvermögens siehe § 7 Absatz 3.

Vorstehende Satzung wurde am 15. Februar 2004 in Brombachtal von der Mitgliederversammlung beschlossen.